Satzung

SATZUNG DES FECHTSPORTCLUBS SAARLOUIS 1972 e. V.

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1) Fechtsportclub Saarlouis (FSC)
  • 2) Der F S C wurde 1972 gegründet.
  • 3) Er hat seinen Sitz in Saarlouis und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarlouis eingetragen.
  • 4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • § 2

    Zweck und Aufgaben des F S C

    1) Der FSC ist Mitglied des Fechterbundes Saar und damit gleichzeitig Mitglied im Deutschen Fechterbund (DFB).Außerdem ist der FSC durch seine Mitgliedschaft beim FBS Mitglied des Landessportverbandes. Der FSC untersteht mit  seinen Mitgliedern deren Satzungen. Als Mitglied des Stadtverbandes für Leibesübungen Saarlouis verpflichtet sich der FSC zu kontinuierlicher Mitarbeit.

    2) Der FSC bekennt sich zum Amateursport und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. der FSC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des FSC dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des FSC. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des FSC fremd sind, oder durch unverhältnismßiig hohe  Zuwendungen begünstigt werden

    3) Der FSC ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

    4) Die wichtigsten Aufgaben des FSC sind:

     a) den Fechtsport unmittelbar und mittelbar zu fördern, zu pflegen und zu verbreiten.

     b) Durchführung von Fechtsportveranstaltungen.

    c) die jugendpflegerische Arbeit nach Kräften zu unterstützen mit dem Ziel,  die Jugendlichen in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht im Sinne der  olympischen Idee zu erziehen.

    § 3

    Mitgliedschaft

    1) Mitglied im FSC kann jeder unbescholtene Bürger werden.

    Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben. Gegen die Ablehnung der schriftlichen Beitritts- erklärung durch den Vorstand kann Einspruch eingelegt werden.

     Der Einspruch kann nur dem Fechterbund Saar vorgelegt werden.

     Über den Einspruch entscheidet der nächste Saarländische Fechtertag. Die Entscheidung des Saarländischen Fechtertages ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.

    2) Durch die Aufnahme erwirbt das Mitglied die Zugehörigkeit zum FBS und DFB Das Mitglied unterwirft sich der  Disziplinargewalt dieser Verbände.

    3) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung das FSC bzw. durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Noch  offen stehende Forderungen an das Mitglied sind von diesem bei Austritt oder Ausschluss zu entrichten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres.

     

    4) Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des FSC an.

     

    § 4

    Rechte der Mitglieder

    1) Die Mitglieder sind Träger des FSC. Sie regeln ihre Angelegenheiten in Übereinstimmung mit dieser Satzung. In  Zweifelsfragen ist die Satzung des FBS maßgebend.

    2) Das Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Generalversammlung zu stellen. Anträge zur Generalversammlung müssen 3 Tage  vorher beim Vorstand eingegangen sein.

    3) Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem FSC nach zweimaliger Mahnung nicht  nachgekommen ist.

    § 5

    Pflichten der Mitglieder

    1) Die Mitglieder sind verpflichtet, monatlich einen Beitrag an den FSC zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird jeweils von der Generalversammlung das FSC festgesetzt.

    2) Die internationalen Wettkampfregeln, die Sportordnung sowie zum Schutze der Fechter ergangene Bestimmungen sind bei  der Ausübung des Fechtsports, bei der Schulung und im Training zu beachten.

    § 6

    Organe des FSC

    Organe des FSC sind:

    1. Die Generalversammlung (GV)

    2. Der Vorstand

    § 7

    Die Generalversammlung

    1) Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder und oberstes Organ des FSC.

    2) Sie findet im ersten Quartal jedes Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, der die Tagesordnung aufstellt und diese spätestens 14 Tage vor der  Generalversammlung mit der Einladung durch Rundschreiben bekannt gibt. Die Einladung muß genaue Zeit und Ortsbestimmung enthalten.

    3) Jede ordnungsgemäß einberufene GV ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder  anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere GV einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig.

    4) Die Tagesordnung der GV muss enthalten:

    a) Bericht des Präsidenten oder Vorsitzenden

    b) Bericht des Kassierers

    c) Bericht der Kassenprüfer

    d) Wahl eines Versammlungsleiters

    e) Entlastung des Vorstandes

    f) Neuwahlen

    g) Wahl von zwei Kassenprüfern

    h) Anträge

    i) Verschiedenes

    5) Eine außerordentliche Versammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder  schriftlich bei dem Vorstand beantragt wird.

    6) Den Vorsitz in der GV führt der Präsident oder der 1. Vorsitzende nach parlamentarischen Grundsätzen.

    7) Die Beschlüsse der GV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    8) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich. Änderungen einzelner Ordnungen stellen keine Satzungsänderungen dar.

    8) Die Beschlüsse der GV sind schriftlich niederzulegen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

    § 8

    Der Vorstand

    1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. geschäftsführendem Vorstand

    diesem gehören an:

    a) der Vorsitzende

    b) der stellvertretende Vorsitzende

    c) der Geschäftsführer

    d) Der Kassenwart

    e) der Sportwart

     

    2. erweitertem Vorstand

    diesem gehören an:

    a) alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

    b) der Präsident

    c) die Frauenwartin

    d) der Pressewart

    f) der Gerätewart

    g) bis zu vier Beisitzende

    2) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die laufenden Geschäfte des FSC. Delegierte zum Saarländischen  Fechtertag werden vom erweiterten Vorstand entsandt.

    3) Die Vorstandsmitglieder werden von der GV für eine Amtsdauer von 2 Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Ihr Amt  endet mit der wirksamen Wahl eines neuen Vorstandes.

    4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so entscheidet der Restvorstand über die Ergänzung des Vorstandes. Ein so gestelltes Vorstandsmitglied genießt dieselbe Rechtsstellung wie ein von der GV gewähltes.

    5) Um eine kontinuierliche Fortführung der Geschäfte zu gewährleisten, wird der Vorstand jeweils in zwei Gruppen und  überschneidenden Wahlperioden gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

    a) der Präsident

    b) der 2. Vorsitzende

    c) der Kassenwart

    d) der Pressewart

    e) die Frauenwartin

    f) bis zu zwei Beisitzende

    In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

    a) der 1. Vorsitzende

    b) der Sportwart

    c) der Geschäftsführer

    d) der Gerätewart

    e) bis zu zwei Beisitzer

    f) der Jugendvertreter

    6) Die Mitglieder des Vorstandes können die Funktion eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes in Personalunion übernehmen.

    7) Vertretungsberechtigt für den Fechtsportclub Saarlouis im Sinne von § 26 BGB sind sowohl der 1. als auch der 2.  Vorsitzende, beide jedoch jeweils nur gemeinsam mit dem Kassierer oder dem Geschäftsführer.

    Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

    8) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wann mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind.

    9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im 2. Wahlgang der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Beschlüsse dieser Sitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

    10) Der Gesamtvorstand soll mindestens einmal im Quartal einberufen werden.

    § 9

    Wahlverfahren

    1) Auf Antrag sind Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur 1 Kandidat vorgeschlagen, dann ist die  Wahl durch offene Abstimmung zulässig.

    2) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen enthält. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Wahl für diejenigen Kandidaten anzusetzen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.

    § 10

    Auflösung des FSC

    1) Die Auflösung des FSC kann nur durch Beschluß einer GV erfolgen.

    2) Der Auflösungsantrag muss beim Vorstand schriftlich begründet eingereicht und von 2/3 aller Mitglieder unterstützt werden.  Der Auflösungsantrag wird den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben.

    Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des FSC Saarlouis an den Fechterbund Saar  zwecks  Verwendung zur Förderung des Fechtsports.

    Saarlouis,  den 17.2.1974

    Zuletzt geändert durch die Generalversammlung vom 01. Februar 2001

    Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarlouis unter der Nummer 632